LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.2008
L 13 R 2351/08
Normen:
BVFG § 1; BVFG § 4; BVFG § 7; FRG § 1; FRG § 1a; FRG § 14; FRG § 14a Abs. 1; FRG § 14a Abs. 2; FRG § 15; FRG § 30;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 123/07

Anspruch auf Hinterbliebenenrente für Spätaussiedler, Gleichstellung Hinterbliebener als Leistungsberechtigte, Vertriebenenstatus der Versicherten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen L 13 R 2351/08

DRsp Nr. 2009/815

Anspruch auf Hinterbliebenenrente für Spätaussiedler, Gleichstellung Hinterbliebener als Leistungsberechtigte, Vertriebenenstatus der Versicherten

§ 14a Abs. 2 FRG greift schon deshalb nicht in ein bereits mit dem Tod des Ehegatten entstandenes Anwartschaftsrecht ein, weil ein vermögenswerter Rechtsanspruch nach dem FRG frühestens mit dem Tag des Zuzugs entsteht und damit im Falle des Zuzugs von Hinterbliebenen im Sinne dieser Vorschrift nach dem Inkrafttreten der Regelung nicht mehr begründet werden konnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. März 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BVFG § 1; BVFG § 4; BVFG § 7; FRG § 1; FRG § 1a; FRG § 14; FRG § 14a Abs. 1; FRG § 14a Abs. 2; FRG § 15; FRG § 30;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Rahmen der Überprüfung die Gewährung einer Witwenrente.

Die Klägerin war mit dem 2000 verstorbenen Victor P. (Versicherter) verheiratet. Am 6. Juni 2002 zog sie aus der Russischen Föderation nach Deutschland zu.

Der Klägerin, die inzwischen deutsche Staatsangehörige ist, wurde vom Landratsamt Rastatt am 9. Juli 2002 eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ausgestellt, wonach sie Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG ist.