LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.06.2012
L 2 V 4/09
Normen:
SVG § 81 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 V 29/05

Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz aufgrund einer Gefährdung durch Strahlung in früheren Radareinrichtungen der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.06.2012 - Aktenzeichen L 2 V 4/09

DRsp Nr. 2013/4011

Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz aufgrund einer Gefährdung durch Strahlung in früheren Radareinrichtungen der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee

1.Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer durch ionisierende Strahlen verursachten Wehrdienstbeschädigung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn bereits eine Strahlenexposition während der Ausübung des Wehrdienstes nicht nachgewiesen werden kann. 2.Jedenfalls soweit der Bericht der Radarkommission Beweiserleichterungen empfiehlt, handelt es sich nicht um ein antizipiertes Sachverständigengutachten. 3.Eine fehlende Beobachtung und Dokumentation der Strahlenbelastung von Angehörigen der Bundeswehr, führt jedenfalls dann nicht zu einer Beweislastumkehr, wenn nicht festgestellt werden kann, dass damit gegen bereits geltende gesetzliche Bestimmungen zum Strahlenschutz verstoßen wurde. Eine Beweisvereitelung, die Beweiserleichterungen zur Folge haben könnte, ist auch nicht damit zu begründen, dass die Bundeswehr ein Verzeichnis radioaktiver Gegenstände (AU 76) unter Verschluss halten würde.