LSG Thüringen - Urteil vom 18.12.2012
L 6 R 536/09
Normen:
SGB IV § 114 Abs. 1; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 18a Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 18a Abs. 2 S. 1; SGB IV § 18a Abs. 2a; SGB IV § 18a Abs. 4 Nr. 2; SGB IV § 18b Abs. 1 S. 2; SGB IV § 18d; SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 97 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 873
NZS 2013, 313
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 5 RA 1337/04 - 29.01.2009,

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Saldierung unterschiedlicher Einkommensarten bei der Einkommensanrechnung

LSG Thüringen, Urteil vom 18.12.2012 - Aktenzeichen L 6 R 536/09

DRsp Nr. 2013/2862

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Saldierung unterschiedlicher Einkommensarten bei der Einkommensanrechnung

1. Ein steuerrechtlicher Verlust bei einer selbständigen Tätigkeit ist kein Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 15, 18a SGB IV. 2. Ein Einkommen aus einem Arbeitslosengeld kann nicht mit den Verlusten aus einer selbständigen Tätigkeit verrechnet werden. Eine entsprechende Rechtsgrundlage ist nicht vorhanden. Die Verluste aus der selbständigen Tätigkeit sind lediglich für die Feststellung maßgeblich, ab aus dieser Tätigkeit ein zu berücksichtigendes Einkommen erwächst. Nur innerhalb dieser Einkommensart sind die Verluste von Bedeutung, eine Übertragung auf andere Einkommensarten ist nicht vorgesehen, auch nicht in § 18b Abs. 1 S. 2 SGB IV. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 29. Januar 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 114 Abs. 1; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 18a Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 18a Abs. 2 S. 1; SGB IV § 18a Abs. 2a; SGB IV § 18a Abs. 4 Nr. 2; SGB IV § 18b Abs. 1 S. 2; SGB IV § 18d; SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 97 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: