LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.04.2016
L 11 R 2064/15
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 2993/13

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe bei Heiratsabsicht vor Erlangung der Kenntnis von einer lebensbedrohlichen Krankheit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2016 - Aktenzeichen L 11 R 2064/15

DRsp Nr. 2016/10191

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe bei Heiratsabsicht vor Erlangung der Kenntnis von einer lebensbedrohlichen Krankheit

Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe ist widerlegt, wenn sich die Heirat als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstellt. Dafür genügt es allerdings nicht, dass eine Heirat zwar geplant war, konkrete Schritte zur Verwirklichung dieser Absicht aber nicht eingeleitet worden sind und die im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren vorgetragenen Gründe, warum es nicht früher zu einer Heirat gekommen ist, sich mit einer ernsthaften Heiratsabsicht nicht in Einklang bringen lassen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.03.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente aus der Versicherung des am 15.07.2012 verstorbenen E. H. (im Folgenden: Versicherter).