Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.03.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente aus der Versicherung des am 15.07.2012 verstorbenen E. H. (im Folgenden: Versicherter).
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