LSG Hamburg - Urteil vom 13.11.2018
L 3 R 100/17
Normen:
SGB IV § 18a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 18a Abs. 3; SGB VI § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 3 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 53 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 479/14

Anspruch auf HinterbliebenenrenteAnrechenbarkeit einer dänischen Volksrente sowie einer dänischen Arbeitsmarkt-Zusatzrente als Erwerbsersatzeinkommen

LSG Hamburg, Urteil vom 13.11.2018 - Aktenzeichen L 3 R 100/17

DRsp Nr. 2019/1232

Anspruch auf Hinterbliebenenrente Anrechenbarkeit einer dänischen Volksrente sowie einer dänischen Arbeitsmarkt-Zusatzrente als Erwerbsersatzeinkommen

Eine dänische Volksrente sowie eine dänische Arbeitsmarkt-Zusatzrente sind als Erwerbsersatzeinkommen auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. August 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind weder für das Klage- noch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 18a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 18a Abs. 3; SGB VI § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 3 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 53 Abs. 1;

Tatbestand:

Im Streit sind die teilweise Rücknahme der Bewilligung einer Hinterbliebenenrente, die Erstattung der Überzahlung und die Neuberechnung der Rente mit Wirkung für die Zukunft.

Die Klägerin ist am xxxxx 1945 geboren, d. Staatsangehörige und Witwe des am xxxxx 1944 geborenen und am 12. Oktober 2010 verstorbenen S., der bei der Beklagten rentenversichert war. Sie war seit dem xxxxx 1966 mit dem Versicherten verheiratet. Im Jahr 2006 zog der Versicherte von D. nach Deutschland, die Klägerin im Jahr 2008.