Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. August 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind weder für das Klage- noch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Im Streit sind die teilweise Rücknahme der Bewilligung einer Hinterbliebenenrente, die Erstattung der Überzahlung und die Neuberechnung der Rente mit Wirkung für die Zukunft.
Die Klägerin ist am xxxxx 1945 geboren, d. Staatsangehörige und Witwe des am xxxxx 1944 geborenen und am 12. Oktober 2010 verstorbenen S., der bei der Beklagten rentenversichert war. Sie war seit dem xxxxx 1966 mit dem Versicherten verheiratet. Im Jahr 2006 zog der Versicherte von D. nach Deutschland, die Klägerin im Jahr 2008.
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