LSG Bayern - Urteil vom 25.10.2017
L 19 R 494/15
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 46 Abs. 2a Hs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2018, 214
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 144/15

Anspruch auf HinterbliebenenrenteWiderlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen KrankheitEingehung der Ehe im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Pflege

LSG Bayern, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen L 19 R 494/15

DRsp Nr. 2018/1858

Anspruch auf Hinterbliebenenrente Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Krankheit Eingehung der Ehe im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Pflege

1. Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbs. 2 SGB VI nicht erfüllt. Doch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet - überwiegend oder zumindest gleichwertig - aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet wurde. 2. Zu dem einer Versorgungsehe möglicherweise entgegenstehenden Umstand der Übernahme der Pflege des Versicherten.

Überlegungen zur Eingehung der Ehe im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Pflege sind regelmäßig dann als von vornherein nicht angebracht anzusehen, wenn die verbleibende Lebenserwartung gerade keine längere Pflegedauer erwarten lässt. Aus diesem Grund hat der Senat bei einer Prognose zum Eintritt des Todes in ganz wenigen Monaten die vorgetragene Motivation der Sicherstellung der Pflege nicht als bedeutsam angesehen.

Tenor

I. II. III.