I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 7. September 2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie eine höhere Altersrente unter Zugrundelegung zusätzlicher Kindererziehungszeiten (KEZ) und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (BÜZ) begehrt.
Die 1956 geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina. Sie reiste am 5.10.1973 aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein und ist seit dem 9.1.1979 mit ihrem Ehemann verheiratet. Dieser war ab 1973 für einen jugoslawischen Arbeitgeber in der BRD im Bergbau erwerbstätig, leistete aber keine Beiträge zu einem deutschen Rentenversicherungsträger. Der Ehe entstammen der am ... 1979 geborene Sohn A sowie der am ... 1981 geborene Sohn S. Die Kindererziehung erfolgte überwiegend durch die Klägerin.
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