I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. Juni 2022, der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2019 in der Fassung des Bescheids vom 23. Dezember 2019 sowie der Bescheid vom 13. Januar 2020, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2020, in der Fassung des Bescheids vom 27. Januar 2021 geändert und der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für November und Dezember 2019 jeweils weitere 110,70 EUR sowie für Januar bis Juni 2020 und für August 2020 bis Januar 2021 jeweils weitere 82,10 EUR an Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat neun Zehntel der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist im Berufungsverfahren noch, ob der Kläger Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum von Oktober 2019 bis Januar 2021 hat.
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