OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.10.2022
15 A 593/20
Normen:
GVG § 21e Abs. 9;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 703/19

Anspruch auf Informationszugang zu kammerinternen Geschäftsverteilungsplänen eines Landgerichts ohne persönliche Betroffenheit

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2022 - Aktenzeichen 15 A 593/20

DRsp Nr. 2022/15971

Anspruch auf Informationszugang zu kammerinternen Geschäftsverteilungsplänen eines Landgerichts ohne persönliche Betroffenheit

1. Die in den §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG normierten Einsichtsrechte in Geschäftsverteilungspläne beziehen sich nur auf das laufende Geschäftsjahr (wie OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris).2. Bei einem Rechtsstreit um die Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne kommt es für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen - wie regelmäßig bei Leistungsklagen - auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung an.3. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ist auf Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen nicht anwendbar.4. Einem Antragsteller nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen kann in Extremfällen neben dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auch eine sonstige unzulässige Rechtsausübung, die dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, entgegengehalten werden.5. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Antragsteller keine schutzwürdigen Interessen hat, etwa weil er seine Anträge im Wesentlichen aus einer privaten Vergeltungsmotivation heraus stellt, und dabei beachtliche Interessen der adressierten öffentlichen Stellen verletzt, weil Arbeitskapazitäten in erheblichem Umfang gebunden werden.

Tenor