VGH Bayern - Beschluss vom 23.09.2014
12 CE 14.1833
Normen:
SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 E 14.3412

Anspruch auf Inobhutnahme als unbegleitet eingereister Minderjähriger bis zur Feststellung des Alters

VGH Bayern, Beschluss vom 23.09.2014 - Aktenzeichen 12 CE 14.1833

DRsp Nr. 2014/16583

Anspruch auf Inobhutnahme als unbegleitet eingereister Minderjähriger bis zur Feststellung des Alters

1. Die Verpflichtung des Jugendamts zur Inobhutnahme unbegleiteter Minderjähriger nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII gilt ausnahmslos und ist damit unabhängig davon, ob die Betroffenen in Ausübung ihrer Handlungsfähigkeit bereits einen Asylantrag gestellt haben. Der minderjährige Ausländer unterfällt dabei nicht dem gemäß §§ 45 f. AsylVfG vorgesehenen Verteilungsverfahren. Zu seiner Inobhutnahme bedarf es auch keiner Gefährdungsabschätzung.2. Eine Inobhutnahme Volljähriger ist rechtswidrig. Das Jugendamt hat daher das Alter des Betroffenen anhand einer zuverlässigen Altersdiagnostik festzustellen, ohne insoweit an die Feststellungen anderer Behörden gebunden zu sein.3. Bestehen ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Alters des Betroffenen, so haben sowohl das Jugendamt als auch die Gerichte von Amts wegen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, das Alter des Betroffenen festzustellen. Sind alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft, trifft den um Obhutnahme bittenden Minderjährigen die materielle Beweislast für das von ihm behauptete Alter als anspruchsbegründende Tatsache.