Der Beschluss vom 06.12.1996 bleibt aufrechterhalten.
Die Entscheidung des Senates hängt weiterhin von der Gültigkeit des § 1 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.1993 (a.F.) ab. In diesem Falle hätte der Kläger trotz des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999 nach wie vor keinen Anspruch auf Kindergeld sowie Kindergeldzuschlag für seine fünf Kinder über den 31.12.1993 hinaus. Da der für 1994 erteilte Bescheid über Einkommenssteuer ein zu versteuerndes Einkommen von negativ DM 8.727 und der Bescheid für 1995 von negativ DM 10.674 ausweisen, somit Steuern nicht zu entrichten waren, kann die durch § 53 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.1999 eröffnete Nachbesserungsregelung nicht in Betracht kommen.
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