Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 3.2.2016 wird zurückgewiesen.
2.Der Aufhebungsbescheid vom 19.10.2016 wird aufgehoben.
3.Die Klagen gegen den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 15.3.2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30.11.2017, gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 15.3.2016 sowie gegen die Bescheide vom 04.07.2018 werden abgewiesen.
4.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten sind Ansprüche der Klägerin auf Kindergeld streitig.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|