VGH Bayern - Beschluss vom 17.11.2015
12 ZB 15.1191
Normen:
§ 24 Abs 2 SGB 8; § 36a Abs 3 SGB 8; § 90 Abs 3 SGB 8; Art 11 Abs 1 S 2 LKreisO BY; Art 15 Abs 1 S 2 GemO BY; Art 15 Abs 1 S 2 SGAG BY; Art 15 Abs 1 S 45a SGAG BY;

Anspruch auf Kinderkrippenplatz; Sekundäranspruch; Aufwendungsersatz; gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss; Zumutbarkeit eines Einrichtungswechsels

VGH Bayern, Beschluss vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 12 ZB 15.1191

DRsp Nr. 2015/21074

Anspruch auf Kinderkrippenplatz; Sekundäranspruch; Aufwendungsersatz; gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss; Zumutbarkeit eines Einrichtungswechsels

1. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis oder kreisfreie Stadt) hat dem nach § 24 Abs. 2 SGB VIII allein anspruchsberechtigten Kind entsprechend seiner Gewährleistungsverantwortung aus § 79 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB I entweder einen Platz in einer eigenen Kindertageseinrichtung zuzuweisen (zu verschaffen) oder in einer Einrichtung eines anderen (freien) Trägers bzw. einer kreisangehörigen Gemeinde oder in Kindertagespflege bei einem Tagesvater oder einer Tagesmutter nachzuweisen (bereitzustellen), der/die bereit ist, das Kind aufzunehmen, sofern ein entsprechender Bedarf gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i.V.m. Art. 45a AGSG rechtzeitig geltend gemacht wird.2. Den Träger der öffentlichen Jugendhilfe trifft insoweit eine unbedingte Garantie- und Gewährleistungshaftung, die unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots und damit - sofern entsprechende Betreuungsplätze fehlen - zu einer Kapazitätserweiterung zwingt; dem Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII kann der Einwand der Kapazitätserschöpfung nicht entgegen gehalten werden.