LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.03.2012
L 6 BK 1/10
Normen:
BKGG (1996) § 2 Abs. 1; BKGG (1996) § 6a Abs. 1 Nr. 4; SGB II § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BK 14/09

Anspruch auf Kinderzuschlag für Großeltern

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2012 - Aktenzeichen L 6 BK 1/10

DRsp Nr. 2012/8366

Anspruch auf Kinderzuschlag für Großeltern

1. Kinder im Sinne des § 6a Abs. 1 BKGG sind nur leibliche oder angenommene (adoptierte) Kinder; § 2 Abs. 1 BKGG, der auch die in den Haushalt aufgenommenen Enkelkinder erfasst, bezieht sich nur auf das in § 2 BKGG geregelte Kindergeld. 2. Enkelkinder bilden auch dann keine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Großeltern, wenn diese zu ihrem Vormund bestellt sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 20.05.2010 aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BKGG (1996) § 2 Abs. 1; BKGG (1996) § 6a Abs. 1 Nr. 4; SGB II § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für ihre drei Enkelkinder haben.