LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 17.12.2018
L 7 BK 10/17
Normen:
BKGG § 6a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BK 19/16

Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem BKGGAnrechnung von WohngeldVermeidung von Hilfebedürftigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.12.2018 - Aktenzeichen L 7 BK 10/17

DRsp Nr. 2019/1323

Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem BKGG Anrechnung von Wohngeld Vermeidung von Hilfebedürftigkeit

1. Bei einer Nachzahlung von Kinderzuschlag ist dieser nach der Rechtsprechung des BSG abweichend vom tatsächlichen Zufluss dem jeweiligen Monat als Einkommen zuzurechnen, für den er zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II erbracht worden ist.2. Dies ist nach Auffassung des Senates auch auf die Zahlung von Wohngeld zu übertragen, weil die Gesamtkonstruktion des § 6a Abs. 1 BKGG ist darauf aufbaut, dass die Eltern, die mit ihrem Einkommen und Vermögen für den eigenen Lebensunterhalt sorgen könnten und nur wegen der Unterhaltsbelastung für die Kinder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld in Anspruch nehmen müssten, durch die Gewährung von Kinderzuschlag und Wohngeld die Hilfebedürftigkeit für die gesamte Familie vermeiden können.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 13. September 2017 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BKGG § 6a Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Kinderzuschlag gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für den Monat Dezember 2015 streitig.