Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Regensburg vom 29. April 2015 und unter Abänderung des Bescheids vom 12. August 2014 idG des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2014 verurteilt, der Klägerin Kinderzuschlag zu gewähren für die Monate
a)Oktober und November 2014 Kinderzuschlag iHv jeweils 400 €
b)Januar und März 2015 iHv jeweils 510 €, für den Monat
c)August 2015 iHv 515 €,
d)September 2015 iHv 320 € und e) Oktober 2015 iHv 375 €.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.Die Beklagte trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Kinderzuschlag in der Zeit vom 1.7.2014 bis 31.5.2016. Dabei ist im Wesentlichen streitig, welche Kosten für das selbst bewohnte "Eigenheim" bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen sind.
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