Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung.
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