LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 28.02.2017
L 7 BK 2/17 NZB
Normen:
BKGG (1996) § 6a Abs. 1 Nr. 1; BKGG (1996) § 6b Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BK 17/16

Anspruch auf Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und TeilhabeAntragsbefugnis des anderen nicht getrennt lebenden Elternteils

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.02.2017 - Aktenzeichen L 7 BK 2/17 NZB

DRsp Nr. 2018/9837

Anspruch auf Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe Antragsbefugnis des anderen nicht getrennt lebenden Elternteils

Für den Anspruch auf Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) bzw. auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 6b BKGG) ist nicht nur die Person antragsbefugt, die Kindergeld bezieht, sondern auch der andere nicht getrennt lebende Elternteil.

1. Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung ist Voraussetzung, dass die klärungsbedürftige Rechtsfrage für den zu entscheidenden Fall auch erheblich und streitentscheidend ist, also eine unmittelbare Klärung durch das Berufungsgericht erwarten lässt, weil der Rechtsstreit sonst nicht entschieden werden könnte.2. Diese Klärungsfähigkeit im Sinne der Entscheidungserheblichkeit liegt nicht vor, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden müsste.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BKGG (1996) § 6a Abs. 1 Nr. 1; BKGG (1996) § 6b Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung.