LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.11.2021
L 10 KR 122/17
Normen:
SGB V § 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 2 Abs. 4; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; SGB V § 33 Abs. 6 S. 1; SGB V § 126 Abs. 1 S. 1-2; SGB V a.F. § 127 Abs. 1; SGB V a.F. § 127 Abs. 2; SGB V a.F. § 127 Abs. 3; SGB V a.F. § 127 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 222/16

Anspruch auf Kostenerstattung für die Beschaffung einer Echthaarperücke als Hilfsmittel der gesetzlichen KrankenversicherungVorliegen von Systemversagen bei fehlendem VersorgungsvertragSchadenminderungspflicht des Versicherten bei der Selbstbeschaffung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.11.2021 - Aktenzeichen L 10 KR 122/17

DRsp Nr. 2022/2379

Anspruch auf Kostenerstattung für die Beschaffung einer Echthaarperücke als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung Vorliegen von Systemversagen bei fehlendem Versorgungsvertrag Schadenminderungspflicht des Versicherten bei der Selbstbeschaffung

1. Schließt eine Krankenkasse für die Versorgung mit einem Hilfsmittel (hier: Echthaarperücke) keinen Versorgungsvertrag mit Leistungserbringern oder deren Verbänden nach § 127 Abs. 1 SGB V und trifft sie auch keine Einzelfallvereinbarung nach § 127 Abs. 3 SGB V, liegt ein Systemversagen vor.2. Bei der dadurch erzwungenen Selbstbeschaffung des Hilfsmittels durch die Versicherte trifft diese eine Schadenminderungspflicht; die Versicherte hat dabei aber nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Eine Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 13 Abs. 3 SGB V kommt daher nur in Betracht, wenn die Versicherte bei der Selbstbeschaffung des Hilfsmittels die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 13. Juni 2017 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2016 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die selbstbeschaffte Perücke Kartho KHI-03009 entstandene Kosten in Höhe von 1.135,00 EUR zu erstatten.