LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.12.2018
L 11 KR 1276/18
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 2609/17

Anspruch auf Kostenerstattung für eine Bauchdeckenplastik und Oberschenkelstraffung durch die gesetzliche KrankenversicherungWirksamkeit der Genehmigungsfiktion nur bis zum Ende der Mitgliedschaft

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 1276/18

DRsp Nr. 2019/416

Anspruch auf Kostenerstattung für eine Bauchdeckenplastik und Oberschenkelstraffung durch die gesetzliche Krankenversicherung Wirksamkeit der Genehmigungsfiktion nur bis zum Ende der Mitgliedschaft

Der Bestand einer fingierten Genehmigung ist für jeden Versicherten erkennbar von vornherein an den Fortbestand der Mitgliedschaft gebunden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16.02.2018 aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, der Klägerin eine Bauchdeckenplastik und Oberschenkelstraffung beidseits als Sachleistung zu gewähren.Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 19 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Bauchdeckenplastik und Oberschenkelstraffung.

Die 1982 geborene Klägerin war bis 30.09.2017 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Seit 01.10.2017 besteht eine laufende Versicherung bei der Beigeladenen.