Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.01.2014 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Der Klägerin werden Kosten gem. § 192 SGG in Höhe von 225,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 03.12.2014 wird abgelehnt.
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