LSG Bayern - Urteil vom 07.03.2017
L 5 KR 160/14
Normen:
KVLG (1989) §§ 9 ff.; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 623
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KR 1132/11

Anspruch auf Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Betriebshelferkraft in der Krankenversicherung der LandwirteAnforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 07.03.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 160/14

DRsp Nr. 2018/7724

Anspruch auf Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Betriebshelferkraft in der Krankenversicherung der Landwirte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 128 Abs. 1 S. 1 SGG begründet sich in Gesamtwürdigung der beigezogenen Akten, der vorangegangenen Verfahren sowie des prozessualen Verhaltens des Klägers.

Für einen Anspruch auf Betriebshilfe bei Krankheit nach den §§ 9ff KVLG 1989 sind die Voraussetzungen der Kostenerstattung für selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte nur erfüllt, wenn ein Antrag auf Betriebshilfe vor Beginn des Einsatzes gestellt und die entsprechenden Nachweise und Belege erbracht und vorgelegt worden sind.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 24. März 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KVLG (1989) §§ 9 ff.; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Kostenerstattung für eine selbst beschaffte selbst beschaffte landwirtschaftliche Betriebshelferkraft in Höhe von 9.440,00 EUR zzgl. Zinsen für die Zeiträume

* 03.04.2006 - 30.04.2006 (Zeitraum 1),

* 20.06.2006 - 19.07.2006 (Zeitraum 2),

* 25.07.2006 - 18.08.2006 (Zeitraum 3) und

* 21.08.2006 - 24.09.2006 (Zeitraum 4).