SG Kassel, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 3/20
Anspruch auf Kostenerstattung für erbrachte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte MenschenAnforderungen an das Vorliegen einer Klageänderung im sozialgerichtlichen Verfahren nach der Neukonzipierung des Rechts der Eingliederungshilfe ab 01.01.2020Durchbrechung des Grundsatzes der Leistungskontinuität im Rehabilitationsrecht
LSG Hessen, Urteil vom 17.05.2023 - Aktenzeichen L 4 SO 205/20
DRsp Nr. 2023/7374
Anspruch auf Kostenerstattung für erbrachte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte MenschenAnforderungen an das Vorliegen einer Klageänderung im sozialgerichtlichen Verfahren nach der Neukonzipierung des Rechts der Eingliederungshilfe ab 01.01.2020Durchbrechung des Grundsatzes der Leistungskontinuität im Rehabilitationsrecht
1. Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers i. S. v. § 14SGB IX i. d. F. bis 31. Dezember 2017 bzgl. Leistungen für Zeiträume ab 1. Januar 2020 stellt eine Klageänderung i. S. v. § 99 Abs. 1SGG auch dann dar, wenn der bis zum 31. Dezember 2019 für die Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe seit 1. Januar 2020 nach landesgesetzlichen Regelungen Träger der Eingliederungshilfe geworden ist.2. Der im Rehabilitationsrecht geltende Grundsatz der Leistungskontinuität, wird durch die Neuregelung des Rechts der Eingliederungshilfe ab 1. Januar 2020 als wesentliche Änderung des Teilhabegeschehens in rechtlicher Hinsicht mit der Folge durchbrochen, dass innerhalb der Regelung des § 14SGB IX nicht von einer fortgesetzten Zuständigkeit ausgegangen werden kann.
Tenor
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.