LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.07.2016
L 5 KR 105/16 B ER; L 5 AR 22/16 KR ER
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 137c Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 17.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 29/16

Anspruch auf Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine stationäre palliative Krebstherapie - Stopflow-Chemotherapie - im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.07.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 105/16 B ER; L 5 AR 22/16 KR ER

DRsp Nr. 2016/12868

Anspruch auf Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine stationäre palliative Krebstherapie - Stopflow-Chemotherapie - im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Zur Kostenübernahme einer palliativen Krebstherapie (Stopflow-Chemotherapie) in einem Vertragskrankenhaus.

§ 137c SGB V ermöglicht keine generelle Erlaubnis der Anwendung aller beliebiger Methoden, eröffnet jedoch einen weiteren Gestaltungsspielraum, als § 135 SGB V für die Bewertung von ambulanten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Während § 135 SGB V ein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt enthält, ist das Krankenhaus in der Methodenwahl bei der stationären Behandlung – unbeschadet der Beachtung des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebots – jedenfalls durch § 137c SGB V zunächst nicht beschränkt ("Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt"). Damit wird für innovative Methoden vor dem Hintergrund der im Krankenhausbereich gegebenen kollektiven Kontrolle im Einzelfall die Möglichkeit eröffnet, auch Methoden zu erbringen, deren Nutzen zwar noch nicht erwiesen ist, die aber zumindest das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten.

Tenor