Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt aktuell noch, ihm Krankengeld für die Zeit vom 22. März 2002 bis zum 5. Juni 2002 zu gewähren.
Er ist 1965 geboren und war bis Ende November 1998 gesetzlich krankenversichert. Er bezog in dem Zeitraum vom 22. Oktober 2001 bis zum 21. März 2002 und vom 6. Juni 2002 bis zum 16. Oktober 2002 Arbeitslosengeld. In der Zeit vom 8. Februar 2002 bis zum 5. Juni 2002 sowie vom 5. September 2002 bis zum 9. Juli 2003 war er arbeitsunfähig erkrankt.
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