LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.11.2011
L 9 KR 563/07
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 48 Abs. 1; SGB V § 48 Abs. 3 S. 1; SGB V § 48 Abs. 3 S. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
NZA 2012, 440
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 2302/05

Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Zulässigkeit der rückwirkenden Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit; Klageänderung nach § 99 SGG

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen L 9 KR 563/07

DRsp Nr. 2012/3666

Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Zulässigkeit der rückwirkenden Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit; Klageänderung nach § 99 SGG

1. Arbeitsunfähigkeit kann nicht rückwirkend, d. h. für Zeiträume vor dem Tag ihrer ärztlichen Feststellung, bescheinigt werden. Dass die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses dies in § 5 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 1 dennoch zulassen, ist ohne Belang. 2. In die Anspruchshöchstdauer von 78 Wochen sind keine Tage einzubeziehen, für die eine Krankenkasse Krankengeld wegen unzureichender Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen nicht vorgelegen haben.

1. Arbeitsunfähigkeit kann nicht rückwirkend, d.h. für Zeiträume vor dem Tag ihrer ärztlichen Feststellung, bescheinigt werden. Dass die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien - AU-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses dies in § 5 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 1 dennoch zulassen, ist ohne Belang. 2. In die Anspruchshöchstdauer von 78 Wochen sind keine Tage einzubeziehen, für die eine Krankenkasse Krankengeld gezahlt hat, obwohl die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Krankengeld wegen unzureichender Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen nicht vorgelegen haben.