LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.12.2011
L 5 KR 309/11 B
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 303/11

Anspruch auf Krankengeld; Begrenzung der Dauer einer in einem Auszahlschein bescheinigten Arbeitsunfähigkeit

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.12.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 309/11 B

DRsp Nr. 2012/5341

Anspruch auf Krankengeld; Begrenzung der Dauer einer in einem Auszahlschein bescheinigten Arbeitsunfähigkeit

Hat ein Arzt in einem Auszahlschein für Krankengeld Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres" bescheinigt, hat er die Dauer der bestätigten Arbeitsunfähigkeit i.d.R. auch dann nicht auf einen Endzeitpunkt begrenzt, wenn er in dem Auszahlschein den nächsten Untersuchungstermin angegeben hat.

Hat ein Arzt in einem Auszahlschein für Krankengeld Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres" bescheinigt, hat er die Dauer der bestätigten Arbeitsunfähigkeit in der Regel auch dann nicht auf einen Endzeitpunkt begrenzt, wenn er in dem Auszahlschein den nächsten Untersuchungstermin angegeben hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 11.11.2011 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Klageverfahren S 14 KR 303/11 Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin E, M beigeordnet.

2. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 14 KR 303/11 (Sozialgericht - SG - Mainz).