I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Frankfurt am Main vom 29. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum 2. November 2001 bis 4. April 2003.
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