BSG - Urteil vom 01.07.2003
B 1 KR 22/02 R
Normen:
SGB V § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 16 KR 70/01 - 04.04.2002,
SG Düsseldorf, vom 16.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 2/99

Anspruch auf Krankengeld bei Bezug einer Gesamtversorgung

BSG, Urteil vom 01.07.2003 - Aktenzeichen B 1 KR 22/02 R

DRsp Nr. 2004/143

Anspruch auf Krankengeld bei Bezug einer Gesamtversorgung

Durch den Bezug einer Gesamtversorgung von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost wird der Krankengeldanspruch nicht ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bezug einer vorläufigen Gesamtversorgung von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) den Anspruch auf Krankengeld ausschließt.

Der 1939 geborene Kläger war seit 1978 bei der Deutschen Bundespost und später bei deren Rechtsnachfolgerin, der Deutschen Post AG, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde entsprechend den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags für Arbeiter der Deutschen Post AG (TV Arb) zum 1. Juni 1998 dadurch beendet, dass dem Kläger von der VAP eine vorläufige Gesamtversorgung wegen Dienstunfähigkeit zugesprochen wurde (zur Wirksamkeit der tarifvertraglichen Regelung vgl BAG AP Nr 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Post = NZA 2001, 792). Die Gesamtversorgung bestand aus einer Betriebsrente und einer Versicherungsrente in Höhe von monatlich insgesamt 2.664 DM. Die gleichzeitig beantragte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde später bestandskräftig abgelehnt.