I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bezug einer vorläufigen Gesamtversorgung von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) den Anspruch auf Krankengeld ausschließt.
Die 1941 geborene Klägerin war seit 1989 bei der Deutschen Bundespost und später bei deren Rechtsnachfolgerin, der Deutschen Post AG, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde entsprechend den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags für Arbeiter der Deutschen Post AG (TV Arb) zum 1. März 1997 dadurch beendet, dass der Klägerin von der VAP eine vorläufige Gesamtversorgung wegen Dienstunfähigkeit zugesprochen wurde (zur Wirksamkeit der tarifvertraglichen Regelung vgl BAG AP Nr 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Post = NZA 2001, 792). Die Höhe der Gesamtversorgung wurde als sog "Versorgungsrente" auf monatlich 1.163,04 DM festgesetzt.
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