Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 12. September 2012 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. November 2012 Krankengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen und höchstens für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I.
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