LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.11.2012
L 5 KR 182/12 B ER
Normen:
SGB II § 5 Abs. 1 S. 1; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 575/12 SG

Anspruch auf Krankengeld im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.11.2012 - Aktenzeichen L 5 KR 182/12 B ER

DRsp Nr. 2012/22404

Anspruch auf Krankengeld im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs

Ist im einstweiligen Rechtsschutz der für den Krankengeldanspruch erforderliche Anordnungsanspruch überzeugend glaubhaft gemacht, so steht dem Anordnungsgrund der Erhalt geringerer Leistungen nach dem SGB II nicht entgegen.

Ist im einstweiligen Rechtsschutz der für den Krankengeldanspruch erforderliche Anordnungsanspruch überzeugend glaubhaft gemacht, so steht dem Anordnungsgrund der Erhalt geringerer Leistungen nach dem SGB II nicht entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 12. September 2012 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. November 2012 Krankengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen und höchstens für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 5 Abs. 1 S. 1; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.