LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.07.2017
L 9 KR 239/17 B PKH
Normen:
SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 399/16

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Entlassung aus stationärer KrankenhausbehandlungAnspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenPrüfung der Erfolgsaussichten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen L 9 KR 239/17 B PKH

DRsp Nr. 2017/11747

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Entlassung aus stationärer Krankenhausbehandlung Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Prüfung der Erfolgsaussichten

1. Zu den Maßstäben für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 2. Bezugnahme auf L 9 KR 504/14 B ER: a) Die Arbeitsunfähigkeit muss durch einen Arzt, aber nicht zwingend durch einen Vertragsarzt festgestellt werden; dieser muss für die Feststellung die dafür vorgesehenen Vordrucke nach § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie nicht verwenden. b) Wenn ein Arzt einer stationären Einrichtung einem Versicherten bei der Entlassung aus stationärer Krankenhausbehandlung Arbeitsunfähigkeit ohne genaue Angabe des Endzeitpunkts bescheinigt und diese Bescheinigung der Krankenkasse übersendet, ist davon auszugehen, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit jedenfalls den Zeitraum zwischen der Entlassung und dem Eingang bei der Krankenkasse umfassen soll.