LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.07.2017
L 5 KR 71/15
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 46 S. 1; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 56/12

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-FeststellungenKeine Ausnahme von der Obliegenheit des Versicherten zur Sorge für eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung im Falle der Nichtvorstellung bei einer Urlaubsvertretung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 71/15

DRsp Nr. 2020/14607

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen Keine Ausnahme von der Obliegenheit des Versicherten zur Sorge für eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung im Falle der Nichtvorstellung bei einer Urlaubsvertretung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 46 S. 1; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung von Krankengeld über den 30. September 2011 hinaus.