LSG Bayern - Urteil vom 17.01.2017
L 5 KR 472/14
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 477/12

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungBeweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei einer somatoformen Schmerzerkrankung in Abhängigkeit von der fachärztlichen Kompetenz

LSG Bayern, Urteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 472/14

DRsp Nr. 2017/8584

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei einer somatoformen Schmerzerkrankung in Abhängigkeit von der fachärztlichen Kompetenz

Zum Nachweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung eines Krankengeldanspruches (rechtskräftig).

Der Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit wegen einer somatoformen Schmerzerkrankung durch einen Orthopäden und Schmerztherapeuten kommt aufgrund seiner fachärztlichen Kompetenz ein höherer Beweiswert zu, als einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25.09.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Weiterbewilligung von Krankengeld über den 27.2.2012 hinaus.