LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.12.2017
L 16 KR 916/16
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 44 Abs. 2 Nr. 2; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 189 Abs. 1; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 442/15

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Entlasskurzbrief einer Rehaklinik

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen L 16 KR 916/16

DRsp Nr. 2019/5646

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Entlasskurzbrief einer Rehaklinik

Der Entlasskurzbrief einer Rehaklinik stellt keine ärztliche AU-Bescheinigung im Sinne des § 46 SGB V dar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.11.2016 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 44 Abs. 2 Nr. 2; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 189 Abs. 1; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger über den 12.05.2015 hinaus Anspruch auf Krankengeld hat.

Der 1960 geborene Kläger arbeitete als Freigänger während einer bis 2011 verbüßten Strafhaft als Schlosser, anschließend war er arbeitslos bzw. arbeitsunfähig und bezog aufgrund einer am 17.10.2014 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (AU) von der Beklagten Krankengeld. Ab dem 24.02.2015 befand er sich in stationärer Behandlung in der Rehaklinik C1, aus der er am 12.05.2015 aus disziplinarischen Gründen als arbeitsunfähig vorzeitig entlassen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlte die Beklagte als Trägerin der Rentenversicherung Übergangsgeld.