LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.11.2022
L 10 KR 18/19
Normen:
SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB X § 26 Abs. 1; SGB X § 26 Abs. 4; BGB § 130 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 3; BGB § 187 Abs. 2 Alt. 1-2;
Fundstellen:
NZS 2023, 434
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 362/17

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungMeldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-FeststellungenBeginn der Wochenfrist

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.11.2022 - Aktenzeichen L 10 KR 18/19

DRsp Nr. 2023/2379

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen Beginn der Wochenfrist

1. Bei der Wochenfrist für die Meldeobliegenheit einer Arbeitsunfähigkeit in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V handelt es sich um eine Ereignisfrist iSv § 187 Abs. 1 BGB. Dafür sprechen der Gesetzeswortlaut, die Gesetzessystematik sowie der Sinn und Zweck der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Regelungen.2. Nach § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB ist deshalb der erste Tag der (ggf. weiteren) Arbeitsunfähigkeit in die Fristberechnung der Meldeobliegenheit nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nicht mit einzubeziehen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 29. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB X § 26 Abs. 1; SGB X § 26 Abs. 4; BGB § 130 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 3; BGB § 187 Abs. 2 Alt. 1-2;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Krankengeld.