BSG - Urteil vom 11.12.2014
B 11 AL 3/14 R
Normen:
SGB III § 170 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SGB III § 170 Abs. 3 S. 1 und S. 2; SGB III § 170 Abs. 4 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 271
NZA-RR 2015, 6
NZS 2015, 355
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 AL 154/10
SG Duisburg, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 96/09

Anspruch auf Kurzarbeitergeld; Keine Anerkennung der Krebserkrankung einer praktischen Ärztin mit privatärztlich betriebener Praxis als unabwendbares Ereignis

BSG, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 3/14 R

DRsp Nr. 2015/1197

Anspruch auf Kurzarbeitergeld; Keine Anerkennung der Krebserkrankung einer praktischen Ärztin mit privatärztlich betriebener Praxis als unabwendbares Ereignis

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nicht, wenn ein Betriebsinhaber so schwer erkrankt, dass er seine Tätigkeit unterbrechen muss.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 170 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SGB III § 170 Abs. 3 S. 1 und S. 2; SGB III § 170 Abs. 4 S. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug).

Die Klägerin ist Ärztin. Sie betreibt eine auf Naturheilverfahren ausgerichtete privatärztlich Praxis. 2005 und 2007 wurde den Arbeitnehmern des Betriebs Kug gewährt, nachdem Arbeitsausfälle wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Klägerin angezeigt worden waren. Im Mai 2009 zeigte sie als Arbeitgeberin für die Zeit vom 27.5. bis 21.6.2009 erneut einen Arbeitsausfall wegen ihrer "akuter Erkrankung" an.