LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.11.2013
L 16 AL 154/10
Normen:
SGB III § 170 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SGB III § 170 Abs. 3; SGB III § 170 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2014, 272
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 96/09

Kein Kurzarbeitergeldanspruch mangels Arbeitsausfall durch ein unabwendbares Ereignis im Falle der Krebserkrankung des Betriebsinhabers (Arztpraxis mit lebensbedrohlich erkranktem Freiberufler)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2013 - Aktenzeichen L 16 AL 154/10

DRsp Nr. 2014/1199

Kein Kurzarbeitergeldanspruch mangels Arbeitsausfall durch ein unabwendbares Ereignis im Falle der Krebserkrankung des Betriebsinhabers (Arztpraxis mit lebensbedrohlich erkranktem Freiberufler)

Die Versagung von Kurzarbeitergeld im Fall einer Krebserkrankung des Betriebsinhabers (Arzt) ist gerechtfertigt, weil kein unvermeidbarer Arbeitsausfall durch ein von außen auf die Praxis einwirkendes unabwendbares Ereignis i.S.v. § 170 SGB III, wie etwa bei Brandschaden oder ähnlichem, vorliegt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.04.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 170 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SGB III § 170 Abs. 3; SGB III § 170 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein erheblicher Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) vorliegen; streitig ist vor allem, ob ihre Erkrankung als Inhaberin einer ärztlichen Einzelpraxis ein unabwendbares Ereignis im Sinne der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) ist.