LSG Hamburg - Urteil vom 24.09.2018
L 2 U 34/15
Normen:
SGB VII § 71 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 120/14

Anspruch auf laufende Hinterbliebenenbeihilfe

LSG Hamburg, Urteil vom 24.09.2018 - Aktenzeichen L 2 U 34/15

DRsp Nr. 2018/16722

Anspruch auf laufende Hinterbliebenenbeihilfe

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 71 Abs. 4;

Tatbestand:

Im Streit ist ein Anspruch auf laufende Hinterbliebenenbeihilfe nach § 71 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

Die Klägerin ist die Witwe des am xxxxx 1952 geborenen und am xxxxx 2013 an akutem Versagen seines schwer vorgeschädigten Herzens verstorbenen (H.-) P.O. (im Folgenden: Versicherter). Sie hat nach dessen Tod nicht wieder geheiratet und bezieht aus dessen gesetzlicher Rentenversicherung eine seither dynamisierte große Witwenrente in Höhe von anfänglich monatlich 300,41 bzw. 251,27 Euro (9. März bis 30. Juni 2013) und ab dem 1. Juli 2013 151,15 Euro (Bescheid vom 30. April 2013). Der Höhe liegen entsprechend dem Versicherungsverlauf u.a. 10,9699 Entgeltpunkte für 172 Monate Beitragszeit mit zuletzt für den Zeitraum vom 1. bis 26. Juli 1990 gezahlten Pflichtbeiträgen für die bis dahin ausgeübte Tätigkeit als Rechtsreferendar zugrunde. Andere Versorgungsleistungen erhält die Klägerin nicht.