LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.04.2022
L 7 R 10006/21
Normen:
SGB VI § 20; SGB VI § 21 Abs. 1; SGB VI § 21 Abs. 2; SGB VI § 21 Abs. 4; SGB VI § 66; SGB III § 152; SGB IX § 68 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 68 Abs. 2 Nr. 2; BBiG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 02.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 35/20

Anspruch auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB VIBemessung des ÜbergangsgeldesAnforderungen an die Einstufung in Qualifikationsgruppen

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen L 7 R 10006/21

DRsp Nr. 2022/15880

Anspruch auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB VI Bemessung des Übergangsgeldes Anforderungen an die Einstufung in Qualifikationsgruppen

Der Abschluss zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher an einer Fachschule führt zur Anwendung der Qualifikationsgruppe 2 des § 68 Absatz 2 SGB IX. Weitere Anforderungen sind nicht zu erfüllen. Maßgeblich für die der individuellen beruflichen Qualifikation folgenden Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe des § 68 Absatz 2 SGB IX ist allein der bereits erlangte Abschluss unabhängig vom konkreten Zugang zu dieser Qualifikation.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 2. Juli 2021 und der Bescheid der Beklagten vom 9. September 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2020 werden aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die mit Bescheid vom 22. August 2019 bewilligte Maßnahme Übergangsgeld unter Berücksichtigung einer Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 2 zu gewähren.

Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Vor-, Klage- und Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 20; SGB VI § 21 Abs. 1; SGB VI § 21 Abs. 2; SGB VI § 21 Abs. 4; SGB VI § 66; SGB III § 152; SGB IX § 68 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 68 Abs. 2 Nr. 2; BBiG § 1 Abs. 3;

Tatbestand