LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.09.2018
L 7 SO 3470/15
Normen:
SGB IX § 41 Abs. 1; SGB IX § 41 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1; SGB XII § 54 Abs. 3; SGB XII § 98 Abs. 2 S. 2; SGB XII § 98 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 31.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 1088/15

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe im betreuten WohnenÄnderung des Leistungsfalls beim Wechsel vom Begleiteten Wohnen in einer Gastfamilie zum Ambulant Betreuten WohnenÖrtliche Zuständigkeit bei Unterbrechung des Leistungsfalls bei ambulanten betreuten WohnformenUnmittelbarer Vergütungsanspruch einer Werkstatt für behinderte Menschen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen L 7 SO 3470/15

DRsp Nr. 2018/17252

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe im betreuten Wohnen Änderung des Leistungsfalls beim Wechsel vom Begleiteten Wohnen in einer Gastfamilie zum Ambulant Betreuten Wohnen Örtliche Zuständigkeit bei Unterbrechung des Leistungsfalls bei ambulanten betreuten Wohnformen Unmittelbarer Vergütungsanspruch einer Werkstatt für behinderte Menschen

1. Beim Begleiteten Wohnen in einer Gastfamilie handelt es sich um eine andere Leistungsart als beim Ambulant Betreuten Wohnen. 2. Zur Unterbrechung des Leistungsfalls bei ambulanten betreuten Wohnformen. 3. Zum unmittelbaren Vergütungsanspruch einer Werkstatt für behinderte Menschen.