LSG Bayern - Urteil vom 16.11.2017
L 8 SO 284/16
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 1-2; SGB VIII § 27 Abs. 1; SGB VIII § 27 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 33; SGB VIII § 44 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 53 Abs. 3 S. 1-2; SGB XII § 54 Abs. 3 S. 1-2; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 130 Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 304 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 05.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 99/12 ES

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bei der Betreuung eines behinderten Kindes in einer PflegefamilieErstattungsanspruch des Trägers der Jugendhilfe gegen den Träger der SozialhilfeAnwendbarkeit der Regelungen zur Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach dem SGB VIIIKeine vollständige Erledigung des Erstattungsstreits durch ein GrundurteilKostenentscheidung im Berufungsverfahren

LSG Bayern, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen L 8 SO 284/16

DRsp Nr. 2018/93

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bei der Betreuung eines behinderten Kindes in einer Pflegefamilie Erstattungsanspruch des Trägers der Jugendhilfe gegen den Träger der Sozialhilfe Anwendbarkeit der Regelungen zur Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach dem SGB VIII Keine vollständige Erledigung des Erstattungsstreits durch ein Grundurteil Kostenentscheidung im Berufungsverfahren

1. Jede erforderliche Betreuung eines behinderten Kindes in einer Pflegefamilie ist nach § 54 Abs. 3 SGB XII unter den dort genannten Voraussetzungen typisierend Eingliederungshilfe. Es kommt nicht darauf an, ob zusätzlich auch in der Pflegefamilie qualifizierte Leistungen der Eingliederung erbracht werden. 2. Durch den Verweis in § 54 Abs. 3 S. 2 SGB XII auf die Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 SGB VIII kommen auch die Ausnahmen nach § 44 Abs. 1 S. 2 SGB VIII zur Anwendung. 3. Ein Grundurteil im Erstattungsstreit erledigt den Rechtsstreit nicht vollständig. Eine gleichwohl ergangene erstinstanzliche Kostenentscheidung ist aufzuheben. Vom Berufungsgericht ist nur über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

1. § 104 SGB X setzt voraus, dass gestufte Leistungspflichten mindestens zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen aus Gründen der System- oder Einzelanspruchssubsidiarität nachgeht.