SG Landshut, vom 05.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 99/12 ES
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bei der Betreuung eines behinderten Kindes in einer PflegefamilieErstattungsanspruch des Trägers der Jugendhilfe gegen den Träger der SozialhilfeAnwendbarkeit der Regelungen zur Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach dem SGB VIIIKeine vollständige Erledigung des Erstattungsstreits durch ein GrundurteilKostenentscheidung im Berufungsverfahren
LSG Bayern, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen L 8 SO 284/16
DRsp Nr. 2018/93
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bei der Betreuung eines behinderten Kindes in einer PflegefamilieErstattungsanspruch des Trägers der Jugendhilfe gegen den Träger der SozialhilfeAnwendbarkeit der Regelungen zur Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach dem SGB VIIIKeine vollständige Erledigung des Erstattungsstreits durch ein GrundurteilKostenentscheidung im Berufungsverfahren
1. Jede erforderliche Betreuung eines behinderten Kindes in einer Pflegefamilie ist nach § 54 Abs. 3SGB XII unter den dort genannten Voraussetzungen typisierend Eingliederungshilfe. Es kommt nicht darauf an, ob zusätzlich auch in der Pflegefamilie qualifizierte Leistungen der Eingliederung erbracht werden.2. Durch den Verweis in § 54 Abs. 3 S. 2 SGB XII auf die Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44SGB VIII kommen auch die Ausnahmen nach § 44 Abs. 1 S. 2 SGB VIII zur Anwendung.3. Ein Grundurteil im Erstattungsstreit erledigt den Rechtsstreit nicht vollständig. Eine gleichwohl ergangene erstinstanzliche Kostenentscheidung ist aufzuheben. Vom Berufungsgericht ist nur über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
1. § 104SGB X setzt voraus, dass gestufte Leistungspflichten mindestens zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen aus Gründen der System- oder Einzelanspruchssubsidiarität nachgeht.
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