LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.07.2017
L 9 SO 5/16
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 26; SGB IX § 33; SGB IX § 41; SGB IX § 55; Eingliederungshilfe-VO § 10 Abs. 6; SGB X § 34;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 21.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 234/14

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form einer Hilfe zur Benutzung eines eigenen KraftfahrzeugesKeine Übernahme der anfallenden Versicherungsprämien für die Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung nach Auslegung der Bewilligungsentscheidung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.07.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 5/16

DRsp Nr. 2019/6712

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form einer Hilfe zur Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges Keine Übernahme der anfallenden Versicherungsprämien für die Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung nach Auslegung der Bewilligungsentscheidung

Der Erklärungsgehalt eines mit einem Bescheid verbundenen Verwaltungsakts ebenso wie der Erklärungsgehalt einer Zusicherung richtet sich nach dem objektiven Sinngehalt der Erklärung, so wie der Empfänger diese Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste (hier im Fall einer Bewilligungsentscheidung über Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form einer Hilfe zur Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges, aus der der Bescheidempfänger zu Unrecht einen Anspruch auf Übernahme der anfallenden Versicherungsprämien für die Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung abgeleitet hat).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 21. August 2015 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind in keiner Instanz zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 26; SGB IX § 33; SGB IX § 41; SGB IX § 55; Eingliederungshilfe-VO § 10 Abs. 6; SGB X § 34;