LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.07.2017
L 9 SO 65/14
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 26; SGB IX § 33; SGB IX § 41; SGB IX § 55; Eingliederungshilfe-VO § 10 Abs. 6; SGB X § 34;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 81/13

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form einer Hilfe zur Benutzung eines eigenen KraftfahrzeugesKeine Übernahme zukünftig anfallender Kosten für Reparaturen nach Auslegung der Bewilligungsentscheidung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.07.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 65/14

DRsp Nr. 2019/6713

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form einer Hilfe zur Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges Keine Übernahme zukünftig anfallender Kosten für Reparaturen nach Auslegung der Bewilligungsentscheidung

Der Erklärungsgehalt eines mit einem Bescheid verbundenen Verwaltungsakts ebenso wie der Erklärungsgehalt einer Zusicherung richtet sich nach dem objektiven Sinngehalt der Erklärung, so wie der Empfänger diese Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste (hier im Fall einer Bewilligungsentscheidung über Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form einer Hilfe zur Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges, aus der der Bescheidempfänger zu Unrecht einen Anspruch auf Übernahme zukünftig anfallender Kosten für Reparaturen abgeleitet hat).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 28. Mai 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind in keiner Instanz zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 26; SGB IX § 33; SGB IX § 41; SGB IX § 55; Eingliederungshilfe-VO § 10 Abs. 6; SGB X § 34;

Tatbestand