LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.07.2017
L 9 SO 6/14
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 1; SGB IX § 9; SGB IX § 10; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 41/10

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form von Leistungen der WohnungshilfeKeine Übernahme der Kosten des behindertengerechten Umbaus eines Badezimmers bei einem unangemessenen Verhältnis zu einem behinderten- und insbesondere rollstuhlgeeigneten Umbau der Unterkunft insgesamt

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.07.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 6/14

DRsp Nr. 2019/6655

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form von Leistungen der Wohnungshilfe Keine Übernahme der Kosten des behindertengerechten Umbaus eines Badezimmers bei einem unangemessenen Verhältnis zu einem behinderten- und insbesondere rollstuhlgeeigneten Umbau der Unterkunft insgesamt

Es besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Badezimmers einschließlich des Einbaus einer Thermostatarmatur sowie eines Bodenablaufs, wenn ein behinderten- und insbesondere rollstuhlgeeigneter Umbau der Unterkunft insgesamt mit ganz erheblichen Kosten verbunden ist, der zu dem mit dem Umbau verfolgten Zweck, dem behinderten Menschen ein dauerhaftes Wohnen in seinem Haus zu ermöglichen, nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis steht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 13. März 2013 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 1; SGB IX § 9; SGB IX § 10; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 5;

Tatbestand