LSG Hessen - Beschluss vom 09.12.2021
L 4 SO 218/21 B ER
Normen:
SGB IX § 76; SGB IX § 82 S. 1; SGB IX § 113 Abs. 1; SGB IX § 113 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6; SGB XII § 53 Abs. 1; EinglHV § 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 13/21 ER

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIAnforderungen an die Übernahme der Kosten für einen (Haus)-Gebärdensprachkurs für ein 4-jähriges Kind

LSG Hessen, Beschluss vom 09.12.2021 - Aktenzeichen L 4 SO 218/21 B ER

DRsp Nr. 2022/3123

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Anforderungen an die Übernahme der Kosten für einen (Haus)-Gebärdensprachkurs für ein 4-jähriges Kind

Zur Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit eines (Haus)Gebärdensprachkurses für ein 4-jähriges Kind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 15. Oktober 2021 aufgeboben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für 6 Monate einen (Haus)Gebärdensprachkurs bei einem Dozenten für Deutsche Gebärdensprache im Umfang von 4 Förderstunden pro Woche zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 76; SGB IX § 82 S. 1; SGB IX § 113 Abs. 1; SGB IX § 113 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6; SGB XII § 53 Abs. 1; EinglHV § 1 Nr. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für einen (Haus)Gebärdensprachkurs.