LSG Bayern - Urteil vom 20.12.2016
L 8 SO 119/15
Normen:
SGB X § 105; SGB XII § 106; SGB XII § 98 Abs. 5; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 55;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 150/13

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIZuständigkeit für die Leistungserbringung bei einem Wechsel aus einer stationären Einrichtung in eine betreute WohnformErstattungsanspruch des örtlichen Trägers der SozialhilfeAnforderungen an einen ambulanten Dienst bei der Erbringung von Leistungen des betreuten Wohnens

LSG Bayern, Urteil vom 20.12.2016 - Aktenzeichen L 8 SO 119/15

DRsp Nr. 2017/2811

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Zuständigkeit für die Leistungserbringung bei einem Wechsel aus einer stationären Einrichtung in eine betreute Wohnform Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers der Sozialhilfe Anforderungen an einen ambulanten Dienst bei der Erbringung von Leistungen des betreuten Wohnens

1. Die Zuständigkeit des bisherigen Trägers der Sozialhilfe bleibt auch bei einem Wechsel aus einer stationären Einrichtung in eine Wohnung mit Hilfen zum ambulant betreuten Wohnen bestehen. 2. Bei der Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX handelt es sich um eine solche im Außenverhältnis zu dem Leistungsberechtigten, die nichts über das Innenverhältnis der im Erstattungsverhältnis befassten Träger aussagt. Lediglich nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX ist bei fehlender Weiterleitung ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X ausgeschlossen. 3. Zum Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII. 4. Zu den strukturellen Anforderungen an einen ambulanten Dienst bei der Erbringung von Leistungen des betreuten Wohnens.