Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. Oktober 2018 abgeändert.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 7. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2016 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2016 Leistungen unter Berücksichtigung von Mehrbedarfen der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) nach § 21 Abs. 6 SGB II in Höhe der tagesanteiligen Beträge der Abteilungen 3 (Bekleidung und Schuhe), 4 (Energie und Wohnungsinstandhaltung), 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) und 8 (Post und Telekommunikation) gemäß § 6 Abs.1 Nr.2 Regelbedarfsermittlungsgesetz für die Tage, an denen sie sich nicht im Haushalt der Klägerin zu 1) aufgehalten haben, zu gewähren.
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