LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.03.2022
L 3 AS 17/19
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 2; SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 21 Abs. 7; RBEG § 5; RBEG § 6 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 778
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 206/16

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB IIAnforderungen an die Bemessung des Regelbedarfs beim regelmäßigen Aufenthalt in zwei Bedarfsgemeinschaften

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.03.2022 - Aktenzeichen L 3 AS 17/19

DRsp Nr. 2022/14488

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II Anforderungen an die Bemessung des Regelbedarfs beim regelmäßigen Aufenthalt in zwei Bedarfsgemeinschaften

Zur Ermittlung der Bedarfsanteile, die durch die einmalige Gewährung einer Regelleistung auch bei regelhaftem Aufenthalt in zwei Bedarfsgemeinschaften nicht hinreichend abgedeckt werden und zur Ermittlung des Umfangs des daraus resultierenden Mehrbedarfs ist auf das Regelbedarfsermittlungsgesetz – RBEG – abzustellen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. Oktober 2018 abgeändert.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 7. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2016 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2016 Leistungen unter Berücksichtigung von Mehrbedarfen der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) nach § 21 Abs. 6 SGB II in Höhe der tagesanteiligen Beträge der Abteilungen 3 (Bekleidung und Schuhe), 4 (Energie und Wohnungsinstandhaltung), 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) und 8 (Post und Telekommunikation) gemäß § 6 Abs.1 Nr.2 Regelbedarfsermittlungsgesetz für die Tage, an denen sie sich nicht im Haushalt der Klägerin zu 1) aufgehalten haben, zu gewähren.