LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.08.2022
L 9 SO 71/22 B ER
Normen:
SGB II §§ 31 ff.; SGB II § 84 Abs. 1; SGB II § 84 Abs. 2; SGB II § 84 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 11/22 ER

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II und seiner Zuordnung zum Leistungssystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.08.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 71/22 B ER

DRsp Nr. 2022/11859

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II und seiner Zuordnung zum Leistungssystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII

1. In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es für das Begehren, anstelle von Arbeitslosengeld II Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in gleicher Höhe zu erhalten, regelmäßig am Anordnungsgrund.2. Die sanktionsbewehrte Erwerbsobliegenheit im SGB II steht dem zumindest für die Zeit eines generellen Sanktionsmoratoriums nicht entgegen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 21. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H, K zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II §§ 31 ff.; SGB II § 84 Abs. 1; SGB II § 84 Abs. 2; SGB II § 84 Abs. 3;

Gründe