Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 22. August 2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die von der Antragstellerin am 1. September 2022 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 22. August 2022 mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 22. August 2022 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Umzugskosten für einen Umzug nach Bayern in der Nähe ihrer Eltern zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
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