LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.09.2022
L 9 SO 85/22 B ER
Normen:
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 22.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 28/22 ER

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Zusicherung von Umzugskosten bei fehlendem Wohnungsangebot

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.09.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 85/22 B ER

DRsp Nr. 2023/51

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Zusicherung von Umzugskosten bei fehlendem Wohnungsangebot

Die Bewilligung von einstweiligem Rechtsschutz zur Gewährung von Umzugskosten nach dem SGB II ist zu versagen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung kein konkretes Wohnungsangebot mehr vorliegt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 22. August 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG; SGB II;

Gründe

Die von der Antragstellerin am 1. September 2022 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 22. August 2022 mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 22. August 2022 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Umzugskosten für einen Umzug nach Bayern in der Nähe ihrer Eltern zu gewähren,

hat keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.