LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.11.2023
L 12 AS 914/23 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-2 und S. 7-8; SGB II § 65 Abs. 3; SGB II § 65 Abs. 6; BGB § 421; BGB § 428; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.06.2023

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenLeistungen für Unterkunft und HeizungNutzungsberechtigung für eine Wohnung bei UntervermietungAusschluss der Anwendung der Karenzzeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.11.2023 - Aktenzeichen L 12 AS 914/23 B ER

DRsp Nr. 2023/15871

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Leistungen für Unterkunft und Heizung Nutzungsberechtigung für eine Wohnung bei Untervermietung Ausschluss der Anwendung der Karenzzeit

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf die Gewährung weiterer Bedarfe der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II, wenn er auch unter Zugrundelegung eines Untermietvertrages dem Vermieter gegenüber berechtigt ist, die gesamte Wohnung für sich zu nutzen, und im Gegenzug verpflichtet ist, die gesamte Miete zu zahlen. 2. Nach dem Wortlaut von § 65 Abs. 6 SGB II zum Ausschluss der Anwendung einer Karenzzeit reicht es aus, dass in einem Bewilligungszeitraum eine Absenkung erfolgt ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 06.06.2023 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller weitere 799,50 Euro monatlich vom 11.04.2023 bis zum 31.12.2023 zu zahlen.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-2 und S. 7-8; SGB II § 65 Abs. 3; SGB II § 65 Abs. 6; BGB § 421; BGB § 428; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.